Jeder Jagdscheinanwärter hat während seiner Ausbildung die Schießleistung nach der JFPO zu erbringen.


Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung
(Jäger- und Falknerprüfungsordnung - JFPO)
vom 22. Januar 2007

§ 7
Jagdliche Ausbildung
(Auszug)
...
(2) Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 10 aufgeführten Sachgebieten. In der Schießausbildung sind zu erbringen:

     1. Beim Flintenschießen sind mindestens 250 Scheiben (Trap oder Skeet nach der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V.
         - DJV-
Schießvorschrift - in der jeweils geltenden Fassung) zu beschießen; hierbei müssen innerhalb einer Zehnerserie mindestens drei
         Treffer erzielt werden.

     2. Es ist ein Schießtraining mit Treffernachweis in der Disziplin "flüchtiger Überläufer" nach DJV-Schießvorschrift nachzuweisen; hierbei müssen
         bei einer Fünferserie mindestens drei Treffer innerhalb des Trefferfeldes der DJV-Scheibe Nr. 5 oder Nr. 6 (entsprechend der Schussentfernung)
         erzielt werden.

     3. Es sind mit Pistole und Revolver mindestens je fünf Schüsse auf die Scheibe abzugeben.

     4. Es sind mindestens fünf Schüsse auf eine jagdliche Realfilmsequenz in einem Schießkino (auch Laserkino) abzugeben,
         die eine Bewegungsjagd
auf Schalenwild darstellt.

(3) Die nach Abs. 2 Satz 2 zu erbringenden Treffernachweise sind vom Ausbilder und der Standaufsicht schriftlich zu bestätigen;
     im Übrigen genügt die Bestätigung durch Unterschrift der Standaufsicht.

...
 
 
Bei


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können Sie die Bedingungen nach Abs. (2) Nr. 4
(mindestens fünf Schüsse auf eine jagdliche Realfilmsequenz in einem Schießkino) erfüllen  und  erhalten  dafür  eine  Bescheinigung  gem.  Abs. (3).

Für die Disziplinen nach Abs. (2) Nr. 1 (Trap oder Skeet), Nr. 2 ("flüchtiger Überläufer") und Nr. 3 (Kurzwaffe) haben Sie in unserem Schießkino eine hervorragende und kostengünstige Übungsgele-genheit unter realitätsnahen Bedingungen ohne scharfen Schuss.