Jeder Jagdscheinanwärter hat während seiner Ausbildung die Schießleistung nach der JFPO zu erbringen.
Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung - JFPO) vom 22. Januar 2007
§ 7 Jagdliche Ausbildung (Auszug)
... (2) Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 10 aufgeführten Sachgebieten. In der Schießausbildung sind zu erbringen:
1. Beim Flintenschießen sind mindestens 250
Scheiben (Trap oder Skeet nach der Schießvorschrift des Deutschen
Jagdschutz-Verbandes e.V. - DJV-Schießvorschrift - in der jeweils
geltenden Fassung) zu beschießen; hierbei müssen innerhalb einer
Zehnerserie mindestens drei Treffer erzielt werden.
2. Es ist ein Schießtraining mit Treffernachweis in der Disziplin
"flüchtiger Überläufer" nach DJV-Schießvorschrift nachzuweisen; hierbei
müssen bei einer Fünferserie mindestens drei Treffer innerhalb des
Trefferfeldes der DJV-Scheibe Nr. 5 oder Nr. 6 (entsprechend der
Schussentfernung) erzielt werden.
3. Es sind mit Pistole und Revolver mindestens je fünf Schüsse auf die Scheibe abzugeben.
4. Es sind mindestens fünf Schüsse auf eine jagdliche Realfilmsequenz
in einem Schießkino (auch Laserkino) abzugeben, die eine Bewegungsjagd auf Schalenwild darstellt.
(3) Die nach Abs. 2 Satz 2 zu
erbringenden Treffernachweise sind vom Ausbilder und der Standaufsicht
schriftlich zu bestätigen; im Übrigen genügt die Bestätigung durch
Unterschrift der Standaufsicht.
...
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Bei
| . können Sie die Bedingungen nach Abs. (2) Nr. 4 (mindestens fünf Schüsse auf eine jagdliche Realfilmsequenz
in einem Schießkino) erfüllen und erhalten dafür eine Bescheinigung gem. Abs. (3). |
Für die Disziplinen nach Abs. (2) Nr. 1 (Trap oder Skeet), Nr. 2 ("flüchtiger Überläufer") und Nr. 3 (Kurzwaffe) haben Sie in unserem Schießkino eine hervorragende und kostengünstige Übungsgele-genheit unter realitätsnahen Bedingungen ohne scharfen Schuss.